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VORSCHAU/PREVIEW/APERÇU:


Die „Blaupapier-Affäre

Die in 1976 anstehende Wahl des neuen Oberstadtdirektors durch den Rat der Stadt Delmenhorst stand unter dem Einfluss massiver (partei-)politischer Auseinandersetzungen und großer Unsicherheiten der Verwaltungsspitze im Hinblick auf die zu wahrenden rechtlichen Vorgaben dieser Wahl eines Nachfolgers des aus Altersgründen ausscheidenden amtierenden Oberstadtdirektors. Im Rat der Stadt standen sich die politischen Lager fast auf Augenhöhe gegenüber (22 Sitze der SPD, 21 Sitze der CDU/FDP/UWG) und im Herbst sollte die alle fünf Jahre stattfindende Kommunalwahl folgen. Die Kommunalaufsicht des Verwaltungsbezirks Oldenburg musste wiederholt zu dem Verfahren vor und nach der Wahl des neuen Oberstadtdirektors Stellung beziehen.
In seiner Sitzung am 2. April 1976 beschloss der Rat im Sinne der SPD-Mehrheit, die frei werdende Stelle des Oberstadtdirektors öffentlich auszuschreiben.


In der folgenden Sitzung des Stadtrates am 8. Juni 1976 stellten sich die beiden Bewerber, der amtierende Stadtdirektor und Kandidat der CDU- und der FDP-Stadtratsfraktionen sowie ein in Nordrhein-Westfalen als Gemeindedirektor tätiger Bewerber und Kandidat der SPD-Stadtratsfraktion den Ratsfrauen und -herren vor. Nach einer Aussprache über die Kandidaten beschloss der Rat einstimmig die geheime Wahl. Der (ehrenamtliche) Oberbürgermeister, der kraft Amtes die Funktion des Ratsvorsitzenden innehatte, leitete mit den Worten „Es liegen 43 Stimmzettel vor, auf denen die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Es ist deutlich zu machen die Meinung des Abstimmungswilligen, entweder durch ein Kreuz oder Ja. Ein nicht gekennzeichneter Stimmzettel gilt als ungültig.“ die Wahlhandlung ein.

Etwa eine Stunde vor der Wahl hatte eine Fraktionssitzung der SPD stattgefunden. In dieser Sitzung sind Überlegungen angestellt worden, wie sichergestellt werden könnte, dass der Kandidat der SPD auch tatsächlich gewählt werden würde. Hierzu wurden während der Sitzung in der Mitte gefaltete DIN-A-4-Bögen weißen Papiers mit einem darin liegenden Blaupapier bereitgelegt, die unter den Stimmzettel gelegt werden sollten.
Die Stimmabgabe erfolgte im sog. kleinen Sitzungssaal (Raum 210 im 2.OG), der mit dem Ratssaal durch eine Tür verbunden ist. In diesem Wahlraum befand sich zusätzlich eine Wahlkabine. Den Ratsmitgliedern wurde am Eingang zum Wahlraum von den Protokollführern ein Stimmzettel ausgehändigt, der nach Stimmabgabe vom Wählenden in eine neben dem Eingang zum Wahlraum aufgestellte Wahlurne gesteckt wurde. Nach Beendigung des Wahlganges wurden die Stimmzettel von den Protokollführern unter der Beobachtung des Oberbürgermeisters und des Oberstadtdirektors ausgezählt.

Nach Abschluss des Wahlvorgangs und Auszählung der Stimmzettel gab der Oberbürgermeister bekannt, dass der Bewerber aus Nordrhein-Westfalen 22 Stimmen und der amtierende Stadtdirektor 21 Stimmen erhalten hatten. Von den Stimmzetteln für den SPD-Kandidaten waren 20 mit „ja“ und weitere zwei mit einem entsprechenden Kreuz versehen; die 21 Stimmzettel für den von der CDU und der FDP vorgeschlagenen Kandidaten waren jeweils mit einem Kreuz versehen. Die Ratsfrauen und -herren der SPD begaben sich nach der Wahl in das Amtszimmer des Oberbürgermeisters und warfen dort, von ein Paar Ausnahmen abgesehen, ihre Durchschriften in den Papierkorb.

Ende Juni wandte sich die FDP-Stadtratsfraktion an das Verwaltungsgericht Oldenburg und beantragte im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, dem Rat der Stadt Delmenhorst zu untersagen, die Ernennungsurkunde für den gewählten Bewerber zu unterzeichnen und ihm auszuhändigen. Das Verwaltungsgericht entsprach diesem Antrag durch Beschluss vom 5. Juli 1976.


Weiter erhob die FDP-Stadtratsfraktion Klage und beantragte festzustellen, dass die Wahl des Oberstadtdirektors ungültig sei.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte mit Urteil vom 19. August 1976 die Ungültigkeit der Wahl fest. Zugleich wurde durch Urteil vom selben Tage die einstweilige Anordnung bestätigt.
Das Verwaltungsgericht hat einen zweifachen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl angenommen.

Den ersten Verstoß erblickt das Gericht in der zugelassenen Möglichkeit, mit „ja“ abstimmen zu können. Auf Grund des typischen Merkmals einer Handschrift stehe in solchen Fällen zu befürchten, dass der jeweilige Wähler erkannt werde. Bei lediglich 43 Ratsmitgliedern sei die Grenze überschritten, wo ein Abstimmen mit „ja“ unschädlich sei. Bereits bei der Stimmenauszählung, evtl. auch zur Klärung von Gültigkeitsfragen, hätten die Stimmzettel in Augenschein genommen werden müssen.
Weiter liege eine Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl in der Anfertigung der Durchschriften der Wahlzettel. Da das Wahlgeheimnis in engem Zusammenhang mit der Wahlfreiheit stehe, sei eine wirklich freie Wahl nur garantiert, wenn sich der Wähler darauf verlassen könne, dass Sanktionen gegen ihn schon deshalb nicht möglich seien, weil niemand erfahren könne, wie er seine Stimme wirklich abgegeben habe. Bereits die Möglichkeit einer Durchbrechung dieses Geheimnisses führe zur Fehlerhaftigkeit. Davon zu unterscheiden sei die Angabe des Wählers, wie er wählen wolle bzw. gewählt habe. In einem solchen Falle ist eine Kontrolle, ob das Gesagte zutrifft, nicht möglich, d. h. der Wähler sei in seiner Entscheidung bei der Stimmabgabe wirklich frei.
Die zunächst namens des Rates der Stadt Delmenhorst und des beigeladenen gewählten Bewerbers eingelegten Berufungen gegen das Urteil in der Hauptsache wurden zurückgenommen.

Am 25.10.1976 fand die Wiederholungswahl statt. Mit 23 zu 16 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen wurde der amtierende Stadtdirektor für eine Amtsperiode von 12 Jahren ohne Probezeit mit Wirkung vom 1. Juni 1977 auch zum neuen Oberstadtdirektor der Stadt Delmenhorst gewählt. Der unterlegene Bewerber erhielt ein kurzes Info-Schreiben sowie die eingereichten Bewerbungsunterlagen mit freundlichem Dank zurückgereicht.

Die von der Stadt Delmenhorst zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten betrugen insgesamt 7.252,07 DM. Ein Rechtsreferendar (sic!) kam in einer 3-seitigen gutachterlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das durch Zeugenaussagen belegbare Verhalten des Oberbürgermeisters nicht mit der erforderlichen Sicherheit einen Schadenersatzanspruch der Stadt zu begründen vermochte.

Die maßgeblichen Vorgänge (10 30 20 1, 10 30 20 2, 10 30 20 3) wurden später dem städtischen Archiv übergeben.








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